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Firmenwagen Besteuerung - Pauschalversteuerung oder Fahrtenbuch

14 Oktober, 2014

Ratgeber zur Firmenwagen Besteuerung: Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten, muss

er diesen "geldwerten Vorteil" versteuern. Dabei hat der Nutzer die Wahl, ob er sich eine Pauschale anrechnen lässt oder aber ein Fahrtenbuch führt. Was günstiger ist, hängt in erster Linie davon ab, wie oft das Fahrzeug für private Zwecke genutzt wird.
Bei häufigen privaten Fahrten ist meist die Pauschale sinnvoller. Diese beträgt monatlich ein Prozent des Listenpreises, bei einem Neupreis von 25 000 Euro also 250 Euro. Zusätzlich werden pro Monat und Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz 0,03 Prozent des Listenpreises veranschlagt und vom Arbeitgeber dem Bruttolohn hinzugerechnet. Bei 20 Kilometer Arbeitsweg sind das im erwähnten Beispiel 150 Euro. Pro Jahr erhöht sich in diesem Fall das zu versteuernde Einkommen also um 4 800 Euro. Eine Sonderregelung gibt es hinsichtlich der zweiten Komponente für Arbeitnehmer, die das Fahrzeug im Schnitt an weniger als 15 Tagen pro Monat oder maximal 180 Tagen im Jahr für die Fahrt zum Job nutzen. Dann kommen zu dem 1-Prozent Grundbetrag nur 0,002 Prozent pro Monat und Entfernungskilometer dazu, in diesem Fall also nur zehn statt 150 Euro. Allerdings zählen hier die tatsächlichen Fahrten, die durch schriftliche Aufzeichnungen einzeln nachgewiesen werden müssen (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 57/09).
Für Wenigfahrer lohnt sich aber die Schreibarbeit. Denn wer das Firmenauto insgesamt nur selten privat nutzt, für den macht es laut ARAG-Experten Sinn, ein Fahrtenbuch zu führen, anstatt die Pauschalbesteuerung zu wählen. Dann werden nur die tatsächlich Fahrten angerechnet. Bei 20 Prozent Anteil privater Fahrten wären so im genannten Fall nur etwa 2.000 Euro und damit 2.800 Euro weniger als bei der Pauschale zusätzlich zu versteuern.
Ein Wechsel zwischen Pauschale und Fahrtenbuch ist problemlos möglich, allerdings nur zu Beginn eines Jahres. Der umgekehrte Weg ist dagegen sogar im Nachhinein erlaubt. Der Nutzer kann demnach ein Fahrtenbuch führen und sich am Ende des Jahres dennoch dazu entscheiden, nach der Ein-Prozent-Methode mit dem Finanzamt abzurechnen, wenn dies steuerlich günstiger ist (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 35/12).
Gänzlich ohne steuerliche Zusatzbelastung fährt der Nutzer nur dann, wenn er den Wagen ausschließlich dienstlich nutzt. Dann aber muss der Arbeitgeber die private Nutzung explizit untersagen und dies auch überwachen. Sonst unterstellt das Finanzamt, dass der Wagen doch privat genutzt wird und das Nutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde. mid/ts

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