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Geschwindigkeitsübertretung - Tempomat entschuldigt kein zu schnelles Fahren

01 Oktober, 2014

Wer beim Überholen wegen einer Notsituation zu schnell fahren muss, kann eine Geschwindigkeitsübertretung nach dem Einscheren nicht mit dem Tempomat rechtfertigen. So hat das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden und musste

aufgrund des vorsätzlichen Verstoßes das Bußgeld verdoppeln (Az. 19 OWi-89 Js 511/14-46/14).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wehrte sich ein Architekt vor Gericht gegen ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens. Schneller als erlaubt sei er nämlich nur deswegen gefahren, weil er eine Kollision vermeiden wollte. Er fuhr mit Kollegen in Kolonne und war dabei, einen Lkw zu überholen, als ein Fahrzeug aus einer Einfahrt auf die Gegenfahrbahn einfuhr. Daher musste er Gas geben, um rechtzeitig wieder auf die rechte Spur zu kommen.
Geblitzt wurde er aber erst dann, als der Überholvorgang schon längst abgeschlossen war. Der Fahrer aber gab an, er habe sich auf den Tempomaten verlassen, dass dieser die Geschwindigkeit selbstständig reduziert.

Das Amtsgericht Lüdinghausen glaubte den ausführlichen Schilderungen des Klägers. Sie rechtfertigen jedoch nicht seine zu hohe Geschwindigkeit nach dem Überholen. "Fahrzeugführer war immer noch der Kläger selbst und nicht der Tempomat. Dieser kann keinesfalls als Begründung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung herhalten", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Vielmehr gab der Fahrer mit seinen Ausführungen zu, die Ordnungswidrigkeit bewusst begangen zu haben. Dem Gericht blieb daher nichts anderes übrig, das Bußgeld wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von ursprünglich nur 70 Euro auf 140 Euro zu verdoppeln. D-AH/mc www.deutsche-anwaltshotline.de)

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