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Prepaid-Handytarife: Kostenexplosion durch Klauseln in Prepaid-Vertrag

15 September, 2014

Prepaid-Handytarife, die eine Überziehung des Guthabenkontos ermöglichen und gleichzeitig einen unverzüglichen

Ausgleich der Differenz vorschreiben, sind nicht erlaubt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Az. 1 U 98/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline () berichtet, bot ein sogenannter Reseller einen Prepaid-Tarif an. In den AGB wurde festgehalten, dass eine Überziehung des Guthabenkontos aufgrund von verzögerten Abbuchungen möglich sei und der Kunde bei einem negativen Guthabenkonto in der Pflicht stehe, dieses sofort auszugleichen. Eine weitere Klausel verpflichtete die Kunden dazu, trotz einer möglichen Sperre der SIM-Karte, gebuchte Pakete weiter zu bezahlen. Ein Verbraucherschutzbund klagte gegen die beiden Klauseln, da eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliege.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Beide Klauseln seien eindeutig benachteiligend, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen. Ein Prepaid-Vertrag werde hauptsächlich deswegen in Anspruch genommen, um mit einer Aufladung des Guthabenkontos alle in Betracht kommenden Kosten bereits vorher zu decken. "Die Klauseln stellen deswegen einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, weil der Prepaid-Tarif in diesem Fall keine Kostenkontrolle bietet, die der Verbraucher berechtigterweise erwarten darf", erklärt Rechtsanwalt Thorsten Modla (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Gericht ist der Meinung, dass die Verbraucher bei Prepaid-Tarifen nicht damit rechnen könnten, dass in Anspruch genommene Dienste wie Telefonie, SMS oder gebuchte Pakete verzögert abgezogen werden. Auch die Forderungen nach einem sofortigen Ausgleich bei einem negativen Guthabenkonto sahen die Richter als rechtswidrig an. www.deutsche-anwaltshotline.de

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