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Gerichtsurteil zur Reisekrankenversicherung

17 März, 2014

In diesem Fall zahlt die Reisekrankenversicherung nicht: Wer während des Urlaubs im Ausland, zwar vergeblich,

versucht, sich selbst umzubringen, kann die Kosten für die anschließende ärztliche Behandlung nicht seiner Reisekrankenversicherung in Rechnung stellen. Bei einem Selbstmordversuch muss auch ohne Eintritt des eigentlich beabsichtigten Todes immer von einem vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Womit jegliche Krankenversicherung außen vor ist. Das hat das Landgericht Dortmund klargestellt (Az. 2 O 309/13).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, schnitt sich eine deutsche Touristin in ihrem Hotel in Mexiko die Pulsadern auf. Nur dem umsichtig und schnell reagierenden Personal ist es zu verdanken, dass ihr auf der Intensivstation des örtlichen Krankenhauses das Leben gerettet und sie nach einer Woche wieder entlassen werden konnte.

Die Kosten der privaten Auslandsbehandlung in Höhe von 8.306,01 Euro wollte die Frau nun von ihrer Reisekrankenversicherung ersetzt haben. Diese allerdings verweigerte die Zahlung. Schließlich handle es sich um einen auf Vorsatz beruhenden Unfall, und ein solcher sei von den Versicherungsleistungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Dem stimmten die nordrhein-westfälischen Landesrichter zu. Zwar greife laut Versicherungsvertragsgesetz der Leistungsausschluss für die Folgen eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuchs - bei einem zumindest ernst gemeinten Selbstmordversuch - nach allgemeiner Auffassung nicht, weil hinsichtlich einer statt des erstrebten Todes eingetretenen Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege. Das gilt aber nur für eine private Unfallversicherung, nicht jedoch für eine Krankenversicherung, wie in diesem Fall.

Und wenn sich jemand die Pulsadern aufschneidet, um sich das Leben zu nehmen, muss davon ausgegangen werden, dass er einen Gesundheitsschaden in Kauf nimmt für den in der Praxis häufigen Fall, dass der eigentlich beabsichtigte Tod nicht eintreten sollte. "Die Frau hat sich die Pulsadern selbst aufgeschnitten und damit den lebensbedrohenden Gesundheitszustand vorsätzlich herbeigeführt", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Dortmunder Urteilsspruch. Die anschließende teure ärztliche Behandlung stellte nur eine Folge des bewussten, nicht - wie für einen Unfall gefordert - von außen kommenden Eingriffs in die eigene körperliche Unversehrtheit dar. D-AH/dp www.deutsche-anwaltshotline.de

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