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Haftungsverteilung: Missachtung der Parkhausdurchfahrtshöhe

24 August, 2013

Missachtet der Fahrer eines gewerblich angemieteten Kleintransporters die Einfahrtshöhe eines Parkhauses und führt er dadurch grob fahrlässig die Beschädigung des Fahrzeugs im Dachbereich herbei, dann kommt eine Haftungsquote

für den Mieter des Kraftfahrzeuges in Betracht, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen ist und wenn bei Vorliegen eines groben Verschuldens eine Haftungsverteilung vereinbart worden ist.

Kennt der Fahrer die Maße des Fahrzeugs und versucht er, mit einem 2,73 Meter hohen Fahrzeug trotz deutlich ausgeschilderter Einfahrtshöhe von nur 1,80 Meter in das Parkhaus einzufahren, so handelt er grob fahrlässig. Für ihn gilt eine Haftungsquote von 2/3. jlp

Landgericht Köln, Az.: 26 O 174/10

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