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Vorfahrt missachtet und trotzdem nicht alleine schuld

28 März, 2013

Das Recht zur Vorfahrt ist kein Freifahrtschein. Autofahrerin missachtet Vorfahrt und haftet trotzdem nicht voll:

Hätte eine Kollision durch maßvolles Bremsen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs vermieden werden können, so muss der eigentlich zum Warten verpflichtete Autofahrer nicht den gesamten Schaden tragen, sondern nur 70 Prozent. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 10 U 2595/12).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Autofahrerin einem Motorradfahrer die Vorfahrt genommen. Das bei der Kollision erheblich beschädigt Krad kam zwar von links, fuhr aber auf einer vorfahrtberechtigten Hauptstraße. Beide Unfallbeteiligten sind ortskundig und wussten um die schlechten Sichtverhältnisse an dieser Straßeneinmündung.
Der Kradfahrer hatte kurz zuvor am Ortsschild die Geschwindigkeit von vorher 60 km/h reduziert, war aber, als die Pkw-Fahrerin einbog, noch mindestens 29 m entfernt. Hätte er - so die Feststellung des vom Gericht bestellten Gutachters - mit einer Bremsverzögerung von 6 m/s² gebremst, wäre er ohne Sturzgefahr nach 27 m zum Anhalten gekommen, wodurch der Zusammenstoß offenbar vermieden worden wäre.
Zwar gilt im Straßenverkehr der sogenannte Vertrauensgrundsatz, nach dem sich ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. "Allerdings hätte der Kradfahrer in diesem Fall, wo er den Pkw aus der untergeordneten Straße herausfahren sah, adäquat reagieren und vorsorglich bremsen müssen - obwohl oder gerade weil er nicht wusste, ob das Auto, wenn die Fahrerin ihn wahrnimmt, weiterfährt oder stehen bleibt", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den bayerischen Richterspruch.
Weil also die Kollision durch maßvolles Bremsen des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs hätten vermieden werden können, hielten die Münchener Richter eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten der ihre Wartepflicht verletzenden Pkw-Fahrerin für angemessen, die damit immerhin noch 5.216,14 Euro plus Zinsen an den Motorradfahrer zu zahlen hat. anwaltshotline.de

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