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Klare Sicht im Auto: Scheiben-Gravuren sind verboten

31 Januar, 2013

Der Gesetzgeber hat für die Sicht durch die Frontscheibe einige Eigenschaften zwingend vorgeschrieben. So muss die Lichtdurchlässigkeit der Windschutzscheibe laut

der neuen Version der Richtlinie ECE-R43 mindestens 70 Prozent betragen. Mit dieser Vorschrift sind Tönungsfolie überfordert. Daraus folgt: Das Aufbringen einer gefärbten Folie auf die Windschutzscheibe ist verboten. Gleiches gilt für die vorderen Seitenscheiben.

Bei den hinteren Seitenscheiben und der Heckscheibe dürfen nur bauartgenehmigte Folien verwendet werden. Diese sind gekennzeichnet. Das deutsche Kennzeichen sind eine Wellenlinie und das europäische ECE-Zeichen. Folienstücke am oberen Rand der Scheibe, sogenannte Blendschutzstreifen, sind in ihrer Größe und Anbringung klar definiert. Die Streifen oder Aufkleber dürfen weder in den direkten Sichtbereich hineinragen noch eine Größe von 0,1 m² überschreiten. Ein Beispiel: Bei einer 1,19 m breiten Frontscheibe darf bei einem rechteckigen Verlauf die Länge des Blendschutzstreifens nicht höher als 8,4 cm sein.

Auch für die Reparatur beschädigter Windschutzscheiben gibt es klare gesetzliche Richtlinien. Es existieren mittlerweile gute Reparaturverfahren für Verbundgläser von Windschutzscheiben, die den ursprünglichen Zustand weitgehend wiederherstellen können. Reparaturen im sogenannten Fernsichtfeld sind nicht zulässig. Das Fernsichtfeld ist ein 29 Zentimeter breiter Streifen (etwa DIN-A4-Format quer) mittig zum Lenkrad nach oben und unten soweit das Wischerblatt reicht. Die Durchsicht durch die reparierte Stelle muss allerdings klar, lichtdurchlässig und möglichst verzerrungsfrei sein.

Bei solchen Reparaturen dürfen nur Schäden an der Scheibenaußenfläche repariert werden. Die Innenscheibe und die Kunststofffolie dürfen keinerlei Beschädigungen aufweisen. Die Reparatur muss möglichst bald nach Schadenseintritt durchgeführt werden, damit keine Feuchtigkeit und kein Schmutz in die Schadensstelle eindringen kann. Der eventuell entstandene Krater an der Einschlagstelle darf nicht mehr als fünf Millimeter im Durchmesser messen. Von der Einschlagstelle radial ausgehende Sprünge dürfen weder im Scheibengummi enden, noch länger als 50 Millimeter sein. Die KÜS (Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger) empfiehlt, Scheibenreparaturen nur in autorisierten Fachbetrieben und Werkstätten des Kfz-Handwerkes ausführen zu lassen.

Gänzlich verboten ist übrigens die bei Tuning-Freunden immer beliebter werdende Gravur aller Scheiben am Fahrzeug. Hier wird die Struktur des Glases geschwächt und dies stellt eine Gefahr im Falle etwa eines Crashs dar. Eine Gravur der Scheibe ist ein unerlaubter Eingriff in die Bauartgenehmigung. ampnet/Sm

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