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Regelungen für Kurzzeitkennzeichen für Kfz geändert

03 Dezember, 2012

Die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen für Kfz ist nun neu geregelt. Die Antragssteller eines Kurzzeitkennzeichens sind ab sofort nicht mehr berechtigt, dieses von der

Zulassungsstelle ausgestellte und für maximal fünf Tage gültige Kennzeichen Dritten zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug als dem eingetragenen zu überlassen. Das unterscheidet die Nummernschilder mit schwarzer Schrift auf weißem Grund und dem gelbem Rand mit ihrer Eintragung des letzten Gültigkeitstages von dem roten Kennzeichen, das die jedoch nur Autohändlern oder Werkstätten zur Verfügung stellen. Die roten Schilder dürfen an verschiedenen Fahrzeugen angebracht werden.
Autoverkäufer, die bisher Kurzzeitkennzeichen für ihre auswärtigen Kunden zur Verfügung gestellt haben, müssen laut "kfz-betrieb" diese Praxis nun umstellen. Auch können Autofahrer die Kfz Kennzeichen offiziell nur noch bei den Zulassungsstellen beantragen, die für ihren Wohnsitz zuständig sind. Will also ein Interessent aus Hannover ein Auto in Düsseldorf kaufen, müsste er eigentlich ein Kennzeichen aus seinem Heimatort mitbringen, was in der Praxis jedoch nur schwer durchführbar ist. Daher haben laut dem ZDK-Landesverband in Nordrhein-Westfalen die Zulassungsstellen in einigen Bundesländern angekündigt, Amtshilfe für ihre Kollegen leisten zu wollen. Ein Anruf beim Verkehrsamt im Wohnort genüge dann meist. Dies ist jedoch nicht in allen Ländern der Fall. ts/mid

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