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Fahrzeugfinanzierung oder Leasing - Welche Zahlungsmethode ist sinnvoller?

30 September, 2011

Wer den Kaufpreis nicht auf einmal stemmen kann oder will, muss sich einer Fahrzeugfinanzierung bedienen. Alternativ kommt auch ein Leasing des Autos in Betracht. Beide Methoden haben Vor- und Nachteile. Durch die Auto-

finanzierung des Fahrzeugkaufs muss der Käufer den Kaufpreis nicht auf einmal aufbringen. Regelmäßig erfolgt die Finanzierung dabei über ein Kreditinstitut, das ein entsprechendes Darlehen gewährt. Hier sind verschiedene Modelle denkbar, bei denen die Raten in der Höhe abhängig von der Laufzeit und der zu leistenden Anzahlung und Schlussrate variieren. Am Ende der Finanzierung soll der Käufer Eigentümer des Fahrzeugs sein und der Verkäufer den vollen Kaufpreis erhalten haben.
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Besondere Regeln gelten laut dem ARAG-Experten dabei für die Finanzierung zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer. Kommt die Finanzierung über ein mit dem Verkäufer zusammenarbeitenden Kreditinstitut zustande, bilden Kaufvertrag und Verbraucherdarlehen zumeist eine wirtschaftliche Einheit. Sie gelten als verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Übt der Käufer das ihm bei einem Verbraucherdarlehen gemäß § 495 Absatz 1 BGB zustehende Widerrufsrecht nach § 355 BGB aus, so ist er als Folge dessen auch an den Fahrzeugkauf nicht weiter gebunden. Kommt die Finanzierung des Kaufpreises über ein mit dem Verkäufer unabhängigem Kreditinstitut zustande, steht einem Verbraucher zwar gleichwohl ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages zu. Die Ausübung desselben wirkt sich jedoch nicht auf die Bindung an den eigenständigen Kaufvertrag aus.
Im Gegensatz zu der Finanzierung steht bei dem Fahrzeugleasing nicht die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug im Vordergrund. Gegenstand des Vertrages ist vielmehr die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Dieser zahlt im Gegenzug ein vereinbartes Nutzungsentgelt an den Leasinggeber. Der Leasingvertrag wird daher auch als atypischer Mietvertrag bezeichnet. Auf den ersten Blick scheint das Leasen eines Fahrzeugs aufgrund der im Verhältnis zur Finanzierung niedrigeren finanziellen Bindung interessant. Da aber bei Beendigung des Vertrages die Belastungen im Vergleich deutlich höher ausfallen, ist das Fahrzeugleasing in der Regel weniger für Privatpersonen, sondern eher für Gewerbetreibende insbesondere im Hinblick auf Steuervorteile interessant. Sind Leasinggeber und Verkäufer des Fahrzeuges nicht identisch, werden abweichend zu normalen Mietverträgen die Pflichten des Leasingnehmers oftmals erweitert. So werden dem Leasingnehmer neben der Wartung und Instandhaltung des Fahrzeugs beispielsweise auch die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegenüber dem Verkäufer auferlegt.
Als gängigste Leasingvarianten bieten sich zum einen das Kilometerleasing und zum anderen das Restwertleasing an. Beim Kilometerleasing wird eine maximale Laufleistung für die vereinbarte Vertragslaufzeit festgelegt. Bei einer Über- oder Unterschreitung dieser Grenze erfolgt ein finanzieller Ausgleich zu Lasten oder Gunsten des Leasingnehmers. Dagegen wird beim Restwertleasing der Wert des Leasingfahrzeuges zum Zeitpunkt der geplanten Rückgabe von vornherein festgelegt. Sollte der Wert des Fahrzeugs bei der tatsächlichen Rückgabe geringer sein, muss dies durch den Leasingnehmer ausgeglichen werden. Umgekehrt wird dem Leasingnehmer lediglich ein Teil eines eventuellen Mehrerlöses gutgeschrieben.
Häufig birgt die Rückgabe des Leasingfahrzeugs enormes Streitpotential zwischen Leasinggeber und -nehmer hinsichtlich unterschiedlicher Auffassungen über Zustand und Wert des Fahrzeugs. Während der Leasingnehmer ein Interesse daran hat, das der Wert des zurückzugebenden Fahrzeugs so hoch wie möglich ausfällt, versuchen Leasinggeber jeden noch so kleinen Kratzer als Schaden und damit als Wertminderung zu berücksichtigen. Doch nicht jeder Kratzer darf wertmindernd berücksichtigt werden. Wenn Inhalt des Vertrages die Nutzung des Fahrzeugs gegen Entgelt ist, dann muss der Leasinggeber auch eine gewisse Abnutzung im Rahmen dessen, was vertraglich vereinbart wurde und üblich ist, hinnehmen. Kommt keine Einigung zustande, so wird ein Sachverständiger den Wert des Fahrzeugs bestimmen müssen. Dies kann auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens geschehen. Hierdurch wird der Wert des Fahrzeugs anschließend gerichtsfest bestimmt, wodurch bestenfalls ein Rechtsstreit verhindert werden kann.
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kann der Leasinggeber grundsätzlich das gesamte vertraglich vereinbarte Entgelt auf einen Schlag verlangen. Dies führt insbesondere dann zu einem finanziellen Nachteil zu Lasten des Leasingnehmers, wenn der Vertrag wegen eines Diebstahls oder einer Zerstörung des Fahrzeugs gekündigt wird. Die Versicherung wird lediglich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ersetzen, so dass eine Differenz zu den im Leasingvertrag vereinbarten Zahlungen entstehen wird. Diese Differenz wäre dann vom Leasingnehmer zu tragen. li/mid
Bildquelle: ADAC

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