Feinstaub: Kl?ger verlangt Aktionsplan
02 April, 2007
Feinstaub: Hat man Anspruch auf einen Aktionsplan?
(Val) Der Europ?ische Gerichtshof (EuGH) wird zu kl?ren haben, ob nach europ?ischem Recht ein von Feinstaubpartikel-Immissionen Betroffener von der zust?ndigen Beh?rde die Aufstellung eines ?Aktionsplans? verlangen kann. Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat beschlossen, eine entsprechende Vorabentscheidung einzuholen.
Der Kl?ger verlangt die Verurteilung Bayerns zur Aufstellung eines Aktionsplanes. Dieser Aktionsplan soll Ma?nahmen gegen gesundheitssch?dliche Feinstaubpartikel-Emmissionen festlegen. Bei seiner Wohnung in M?nchen wurde der ma?gebliche Grenzwert 2005 und 2006 deutlich ?berschritten.
Das BVerwG meint, dass der Kl?ger keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans nach deutschem Recht habe. Zwar sei die zust?ndige Beh?rde nach deutschem Recht verpflichtet, in einem Aktionsplan geeignete Ma?nahmen zur Verringerung der Gefahr einer ?berschreitung des Immissionsgrenzwerts festzulegen. Aber es bestehe auch kein solcher Plan f?r M?nchen. Ein Betroffener k?nne jedoch nicht verlangen, dass die Beh?rde ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans nachkomme.
Das deutsche Recht unterscheide zwischen der Aufstellung eines Aktionsplans und der Durchsetzung der darin festgelegten Ma?nahmen. Solange kein Aktionsplan nicht aufgestellt sei, k?nne der Drittbetroffene sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeintr?chtigungen im Wege der Klage auf Durchf?hrung planunabh?ngiger Ma?nahmen, wie zum Beispiel Stra?enverkehrsbeschr?nkungen durchsetzen. Die Beh?rde sollte bei gesundheitsrelevanten Grenzwert?berschreitungen regelm??ig einschreiten. Damit stehe dem Dritt-Betroffenen unabh?ngig von einem Aktionsplan effektiver Rechtsschutz zur Verf?gung. Dagegen diene ein Aktionsplan eher dem Beh?rdeninteresse an einer koh?renten B?ndelung der Ma?nahmen unter Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanspr?chen.
Das europ?ische Recht gew?hre dem Dritt-Betroffenen einen Anspruch auf effektive Durchsetzung dieses Rechts und einen Anspruch auf Schutz vor grenzwert?berschreitenden Feinstaubemissionen. Wie der Betroffene sein Recht wahrnehmen k?nne, ?berlasse das europ?ische Recht der Regelung des Mitgliedstaats. Das BverwG h?lt die Regelungen insoweit aber nicht f?r eindeutig und hat dem EuGH deshalb die Sache vorgelegt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2007, BVerwG 7 C 9.06
Quelle: Anwalt.de
Das BVerwG meint, dass der Kl?ger keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans nach deutschem Recht habe. Zwar sei die zust?ndige Beh?rde nach deutschem Recht verpflichtet, in einem Aktionsplan geeignete Ma?nahmen zur Verringerung der Gefahr einer ?berschreitung des Immissionsgrenzwerts festzulegen. Aber es bestehe auch kein solcher Plan f?r M?nchen. Ein Betroffener k?nne jedoch nicht verlangen, dass die Beh?rde ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans nachkomme.
Das deutsche Recht unterscheide zwischen der Aufstellung eines Aktionsplans und der Durchsetzung der darin festgelegten Ma?nahmen. Solange kein Aktionsplan nicht aufgestellt sei, k?nne der Drittbetroffene sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeintr?chtigungen im Wege der Klage auf Durchf?hrung planunabh?ngiger Ma?nahmen, wie zum Beispiel Stra?enverkehrsbeschr?nkungen durchsetzen. Die Beh?rde sollte bei gesundheitsrelevanten Grenzwert?berschreitungen regelm??ig einschreiten. Damit stehe dem Dritt-Betroffenen unabh?ngig von einem Aktionsplan effektiver Rechtsschutz zur Verf?gung. Dagegen diene ein Aktionsplan eher dem Beh?rdeninteresse an einer koh?renten B?ndelung der Ma?nahmen unter Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanspr?chen.
Das europ?ische Recht gew?hre dem Dritt-Betroffenen einen Anspruch auf effektive Durchsetzung dieses Rechts und einen Anspruch auf Schutz vor grenzwert?berschreitenden Feinstaubemissionen. Wie der Betroffene sein Recht wahrnehmen k?nne, ?berlasse das europ?ische Recht der Regelung des Mitgliedstaats. Das BverwG h?lt die Regelungen insoweit aber nicht f?r eindeutig und hat dem EuGH deshalb die Sache vorgelegt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2007, BVerwG 7 C 9.06
Quelle: Anwalt.de
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