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Vereinfachte Zulassungsvorschriften ab 01.03.2007

30 August, 2006

Am 1. März 2007 werden neue Vorschriften für die
Zulassung von Straßenfahrzeugen in Kraft treten. Eine entsprechende
?nderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und eine neue
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurden am 29. April 2006 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die neuen Regelungen beziehen sich
laut Dekra neben der Wiederzulassung von Fahrzeugen unter anderem auf
die Begutachtung von Oldtimern, das rote Kennzeichen für historische
Fahrzeuge sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge.

Die neuen Regelungen sollen im Bereich der Zulassung die
Voraussetzungen für eine verstärkte Online-Kommunikation schaffen
sowie Aufwand und Kosten bei der Zulassung von Fahrzeugen verringern.
Hier die wesentlichen Änderungen:

- Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von
maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht künftig eine
Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der
Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei
Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt ein
stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr
gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten
zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen
amtlich anerkannten Sachverst?ndigen erforderlich.

- Oldtimergutachten: Wer für ein historisches Fahrzeug ein
H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür ein Gutachten zur
Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO).
Diese Begutachtung darf vom 01. März 2007 an auch von Prüfingenieuren
durchgeführt werden. Die Besitzer von Oldtimerfahrzeugen können damit
die Prüforganisation frei wählen. Bis dahin dürfen diese Gutachten
nur von amtlich anerkannten Sachverständigen für den
Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden.

- Rotes Oldtimerkennzeichen: Künftig werden rote Kennzeichen mit
Erkennungsnummer 07 nur noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr
als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49.
Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen
vorher einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung
unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an
Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der
Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Eingeschlossen sind die An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und
Überführungsfahrten.

- Vorschriftsmäßigkeit: Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit
von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf künftig nur noch
durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie
Prüfingenieure durchgef?hrt werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein
entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme
besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der
Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht.

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