Verbrauchertipp - Internet-Preissuchmaschine
01 September, 2010
Händler haften für unaktuelle Preissuchmaschine: Die Angaben in einer auf
Preisvergleiche spezialisierten Internet-Suchmaschine müssen immer dem
letzten Stand entsprechen. Werden aktuelle Preiserhöhungen bei den eingestellten Waren durch den Händler erst mit Verspätung angezeigt, ist von einer Irreführung der Käufer auszugehen - mit allen juristischen Konsequenzen daraus. Darauf hat jetzt der Bundesgerichtshof bestanden (Az. I ZR 123/08).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Espressomaschine der Marke Saeco, die über die Preissuchmaschine idealo.de beworben wurde. Das Gerät stand wegen seines Preises von 550 Euro auf Platz 1 der Liste mit insgesamt 45 Angeboten. Dabei hatte der Händler, der das vermeintliche Schnäppchen anbot, den verbindlichen Verkaufs-Preis auf seiner eigenen Internet-Seite längst um 37 Euro heraufgesetzt. Womit ihn die Suchmaschine aber nur noch auf einen der hinteren, kaum für einen Käufer interessanten Plätze verbannt hätte. Weshalb einer der nicht vorne gelisteten Kaffeemaschinen-Anbieter sich hintergangen fühlte und wegen irreführender Werbung die gerichtliche Feststellung einer Schadensersatzpflicht des bevorteilten Konkurrenten verlangte.
Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. "Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Portals für Preisvergleiche verbindet damit regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Karlsruher Urteil. Es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle zu finden ist. Einem Händler, der seine Waren dort einstellen lässt, ist zuzumuten, erst dann für sein Produkt einen höheren Preis zu fordern, wenn die von ihm vorgenommene Änderung von der Suchmaschine erfasst worden ist.
www.anwaltshotline.de
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um eine Espressomaschine der Marke Saeco, die über die Preissuchmaschine idealo.de beworben wurde. Das Gerät stand wegen seines Preises von 550 Euro auf Platz 1 der Liste mit insgesamt 45 Angeboten. Dabei hatte der Händler, der das vermeintliche Schnäppchen anbot, den verbindlichen Verkaufs-Preis auf seiner eigenen Internet-Seite längst um 37 Euro heraufgesetzt. Womit ihn die Suchmaschine aber nur noch auf einen der hinteren, kaum für einen Käufer interessanten Plätze verbannt hätte. Weshalb einer der nicht vorne gelisteten Kaffeemaschinen-Anbieter sich hintergangen fühlte und wegen irreführender Werbung die gerichtliche Feststellung einer Schadensersatzpflicht des bevorteilten Konkurrenten verlangte.
Zu Recht, wie die Bundesrichter urteilten. "Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Portals für Preisvergleiche verbindet damit regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Karlsruher Urteil. Es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle zu finden ist. Einem Händler, der seine Waren dort einstellen lässt, ist zuzumuten, erst dann für sein Produkt einen höheren Preis zu fordern, wenn die von ihm vorgenommene Änderung von der Suchmaschine erfasst worden ist.
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