LKW Fahrer - Ruhezeiten, Lenkzeiten, Arbeitszeit, Fahrtunterbrechung
LKW Lenk- und Ruhezeiten
 

LKW Fahrer
Ruhezeiten, Lenkzeiten, Arbeitszeit, Fahrtunterbrechung


Wissenswertes zu den Lenk- und Ruhezeiten, zur Bereitschaftszeit sowie zur Arbeitszeit für Lkw Fahrer. Die höchstzulässige Tageslenkzeit, Fahrtunterbrechung, wöchentliche Lenkzeit sowie die tägliche und wöchentliche Mindestruhezeit für alle Fahrer von Kraftfahrzeugen im Güter- und Personenkraftverkehr sind in der Lenk- und Ruhezeitenverordnung festgelegt.

Hier finden Sie die Übersicht der Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer mit den Besonderheiten:

Was ist Arbeitszeit und was ist Ruhezeit?
Definition der zulässigen Tageslenkzeit, Ruhezeit und Fahrtunterberechnung:


  • Ruhezeiten:
    Als Ruhezeit definiert man die Zeit, die eine LKW Fahrerin/ ein LKW Fahrer ungebunden zur Verfügung hat. Sowohl tägliche als auch wöchentliche Ruhezeiten sind verbindlich einzuhalten.
    Solange der Lkw über eine Schlafkabine verfügt, können die Ruhezeiten sogar im Fahrzeug absolviert werden.
    Täglich müssen mindestens 11 Stunden an Ruhezeit abgeleistet werden. Dabei ist es ganz praktisch, dass man sie partiell in zwei Zeitspannen einteilen kann. So ist es möglich, erst einen Block von mindestens 3 Stunden und anschließend, irgendwann später, noch mal 9 Stunden zu pausieren. Der einzige Haken beim Zersplittern der Ruhezeit liegt darin, dass sich die minimale Dauer der Ruhezeit auf 12 Stunden erhöht.
    Erlaubt ist eine Verkürzung auf 9 Stunden nur drei Mal inmitten zwei wöchentlichen Ruhezeiten.
    In einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden, muss erneut eine tägliche Ruhezeit eingelegt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, um welchen Kalendertag es sich handelt. Ein Lkw Fahrer kann also seine 24 Stunden zum Beispiel auch von 8:00 Uhr morgens des einen Tages auf 8:00 Uhr morgens des darauf folgenden Tages legen.
    Zur täglichen Ruhezeit kommt noch die wöchentliche Ruhezeit. Sie beträgt 45 Stunden. Die Ruhezeit von 45 Stunden muss, wie der Name schon sagt, pro Woche absolviert werden. Erfolgt dies in der ersten Woche, ist es möglich, die darauf folgende auf 24 Stunden zu verkürzen, insofern man dann in der dritten Woche die 21 Stunden der vorherigen nachholt. Will man nun die 21 Stunden wöchentliche Ruhezeit nachholen, so muss man daran denken, vorher 9 Stunden Ruhezeit absolviert zu haben. Was im Endeffekt bedeutet, dass man Minimum 30 Stunden am Stück eine Pause einlegen muss. Nur dann findet eine Anerkennung statt.
    Als Ruhezeiten gelten nicht der Aufenthalt im fahrenden Fahrzeug sowie die Zeit der Arbeit und/ oder der Arbeitsbereitschaft.

  • Lenkzeiten:
    Die Dauer der Lenktätigkeit wird als Lenkzeit bezeichnet. Also die Zeit, in der der Lkw Fahrer oder eben die Lkw Fahrerin tatsächlich mit Fahrertätigkeiten beschäftigt sind.
    Auch dazu werden Standzeiten zugeordnet, welche zum Fahrvorgang gehören. Darunter zählt das Stehen an Bahnschranken, Ampeln, Staus, Kreuzungen oder die Wartezeit an Grenzübergängen.
    Stellt der Fahrer seine Fahrt für mehr als 15 Minuten ein, aus anderen als den oben definierten Gründen, und verlässt dabei seinen Platz hinter dem Lenkrad, so wird das nicht mehr zur Lenkdauer dazugerechnet. (Seit März 2016 gilt eine neue Fahrtenschreiberverordnung).

  • Fahrtunterberechnungen:
    Der Zeitraum in der sich der Fahrer erholt und keinerlei Fahrertätigkeit nach geht, nennt man Fahrtunterbrechung. Auch Arbeiten wie Wartung, Be- und Entladung sowie Instandsetzung sind während dieser Zeit untersagt.
    Als Fahrunterbrechung zählen auch die Zeitspannen, welche der Lkw-Fahrer auf dem Beifahrersitz verbringt. Genauso wie die Wartezeit beim Be- und Entladen des Kraftrads (nur wenn die Dauer dessen ungefähr im Voraus bekannt ist). Befindet sich das Fahrzeug auf einer Eisenbahn oder einer Fähre, spricht man auch von einer Fahrtunterbrechung.
    Nach einem Lenkabschnitt von maximal 4,5 Stunden, ist der Fahrer dazu verpflichtet eine Fahrtunterbrechung einzulegen. Es ist ihm auch gestattet, die mindestens 45 Minuten Fahrtunterbrechung innerhalb der Lenkzeit von 4,5 Stunden zu tätigen. Dann ist eine Einteilung von erst mindestens 15 und danach von mindestens 30 Minuten möglich. Nach Ende der absolvierten 45 Minuten Fahrtunterbrechung, beginnen abermals 4,5 Stunden Lenkzeit. Die neuen 4,5 Stunden Lenkzeit brechen auch dann an, wenn erst beispielsweise 2 Stunden Lenkzeit genutzt wurden. Man kann also sagen, dass jedes Mal nach Vollendung der 45 Minuten Fahrtunterbrechung erneut 4,5 Stunde Lenkzeit anbrechen.

Zusammenfassung der Lenk- und Ruhezeiten:
  • Maximale tägliche Tageslenkzeit = 9 Stunden
  • Maximal 2x wöchentlich = 10 Stunden
  • Maximale Wochenlenkzeit = 56 Stunden
  • Maximale Gesamtlenkzeit über 2 Wochen = 90 Stunden

Beispiel - Standard-Fall einer Fünf-Tage-Woche:
  • Regelmäßige Arbeitszeit: 9,6 Stunden pro Tag
  • Regelmäßige Ruhezeit: 11 Stunden pro Tag
  • Rest von 3,4 Stunden pro Tag: Lenkzeitunterbrechung/ Pause, Bereitschaftszeit
  • Bereitschaftszeit: Circa 2 Stunden pro Tag = 10 Stunden pro Woche = 43 Stunden im Monat

Allgemeine Hinweise zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zur Fahrtunterbrechung und Arbeitszeit:
Der tägliche Weg, den der Fahrer von seinem Wohnort bis zur Firma zurücklegt, zählt nicht zur Lenkzeit. Der Fahrer geht zwar seiner Lenktätigkeit nach, jedoch zählt diese Zeitspanne zur Ruhezeit.
Normalerweise bekommt ein Lkw Fahrer ein Bußgeld, sobald er gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt und die Ruhezeiten unterbricht. Ein Ausnahmefall wäre, wenn der Fahrer Platz für Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen machen will oder muss, weil ihn eine Behörde dazu auffordert.
Es kann auch vorkommen, dass ein Fahrer es nicht rechtzeitig vor der Lenkzeitüberschreitung schafft, einen passenden Parkplatz oder Halteplatz zu finden. Hier heißt es:
Weder die Sicherheit von Personen, noch des Fahrzeugs inklusive Ladung dürfen gefährdet sein! Deshalb muss der Fahrer sofort, nachdem er das Fahrzeug geparkt hat, die Abweichung aufzeichnen.
Für Selbstständige gilt seit dem 01.November 2012 weitestgehend das Arbeitszeitgesetz. Das vom Bundestag im April 2012 beschlossene Gesetz regelt auch für selbstfahrende Unternehmer die Arbeitszeit von 48 Stunden bzw. max. 60 Stunden pro Woche.

Besonderheiten:
  • Fahrer eines Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn oder mit einem Schiff befördert wird.:
    Eine Besonderheit liegt vor, wenn das Fahrzeug im kombinierten Verkehr mit einer Eisenbahn oder einem Schiff von A nach B transportiert wird. Hierbei ist es dem Fahrer zwei Mal gestattet, seine tägliche Ruhezeit zu unterbrechen, wenn folgende Kriterien erfüllt werden:
    1. Die Unterbrechung darf nicht mehr als 1 Stunde betragen.
    2. Die tägliche Ruhezeit muss regelmäßig erfolgen.
    3. Dem Fahrer muss ein Liegeplatz bzw. eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
  • Im grenzüberschreitenden Personenverkehr gilt eine spezielle Ruhezeitregelung (Art. 8 Abs. 6a VO (EG) Nr. 561/2006) - Fahrer von Bussen:
    Seit dem 01. Januar 2014 gilt zusätzlich: Wird der Bus zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bewegt, ist es vorgeschrieben, dass ein zweiter Fahrer mit fahren muss oder die Fahrtunterbrechung muss alle 3 Stunden, anstatt alle 4,5 Stunden erfolgen.

Die Anwendung und Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, kurz AETR auf einen Blick:
Arbeitszeit, Lenk- und Ruhezeit nach AETR - Allgemeine Vorschriften im Straßenverkehr:
Überschreitet ein Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen, ist der Fahrer dessen zu Lenk- und Ruhezeiten verpflichtet. Man spricht hier vom Gesamtgewicht bei welchem der Anhänger mit inbegriffen ist.
Diese Vorschrift ist ebenfalls geltend für Personenverkehr und gewerbliche Güter innerhalb der europäischen Union.
Deutschland hat wegen unklar definierten Vorschriften des EU-Rechts ein paar Sonderregelungen ins Leben gerufen. In ihnen wird besagt, dass Lenk- und Ruhezeiten bereits für Fahrzeuge ab 2,8 Tonnen gelten. Auch betroffen sind Fahrzeuge, die mehr als 9 Personen transportieren und Fahrzeuge im Linienverkehr, welche eine Linienlänge von bis zu 50 km zurücklegen.

Warum gibt es Lenk- und Ruhezeiten?
Regelung nach AETR Abkommen:

Die Reglungen nach AETR besagen, dass die Tageslenkzeit maximal 9 Stunden betragen darf. Allerdings ist eine Erhöhung auf höchstens 10 Stunden möglich, insofern es sich auf zwei Mal pro Woche begrenzt.
Die wöchentliche Lenkzeit darf hingegen eine maximale Stundenzahl von 56 Stunden nicht überschreiten.
Ist ein LKW Fahrer 2 Wochen hintereinander unterwegs, so darf die Lenkzeit höchstens 90 Stunden betragen.
Eine Pause von 45 Minuten muss nach einer Zeitspanne von 4,5 Stunden vorgenommen werden. Die 45-minütige Pause lässt sich hingegen in zwei Pausen von 15 und 30 Minuten aufteilen. Man nennt dies Lenkzeitunterbrechung.
Die Ruhezeit, welche täglich zu absolvieren gilt, beträgt mindestens 11 Stunden. Laut AETR Verordnung können die 9 Stunden in 3 Stunden gefolgt von 9 Stunden abgeleistet werden. In mitten zweier wöchentlichen Lenkzeiten ist eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit von mindestens 12 auf 9 Stunden erlaubt. Allerdings nur drei Mal. Nachgeholt beziehungsweise ausgeglichen werden, müssen die fehlenden Stunden nicht.
Anders als bei der täglichen Ruhezeit, müssen fehlende Stunden der wöchentlichen Ruhezeiten ausgeglichen werden. Dies gilt innerhalb von drei aufeinander folgenden Wochen. So besteht die wöchentliche Ruhezeit eigentlich aus mindestens 45 Stunden, kann jedoch auf 24 Stunden verkürzt werden. Die wöchentliche Ruhezeit muss nach spätestens sechs Zeiträumen von 24 Stunden absolviert werden.
In dem neuen EU Formular "Bescheinigung von Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" werden auch Bereitschaftszeiten und andere Tätigkeiten berücksichtigt. Zwar sind die EU-Staaten nicht verpflichtet, das Dokument zu verwenden, aber sie müssen es akzeptieren. Die AETR Bescheinigung (Tätigkeitsbescheinigung) muss lückenlos maschinenschriftlich mit Originalunterschriften von Disponent und Fahrer ausgefüllt und vor Fahrtantritt ausgehändigt werden.

Verstöße gegen die AETR Regelung:
Bei Verstößen gegen die AETR Regelungen werden Bußgelder in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um Summen von bis zu 5.000 Euro, welche der Fahrer zu tragen hat. Unternehmer zahlen teilweise sogar bis zu 15.000 Euro.
Bei einer polizeilichen Kontrolle werden geringere Verschulden meistens mit einen Verwarnungsgeld von circa 5 bis 35 Euro geahndet. Zu den geringfügigen Ordnungswidrigkeiten zählen zum Beispiel die Überschreitung der Tageslenkzeit oder die Unterschreitung der Ruhezeiten um maximal 60 Minuten.

Anwendungsbereich des AETR:
Die Regelungen des AETR gelten auch für Fahrzeuge, welche innerhalb der EU, eines AETR-Staates oder des EWR zugelassen sind, aber Fahrten oder Teilstrecken außerhalb der EU und des EWR zurücklegen müssen. Für außerhalb der europäischen Union und des EWR zugelassene Lastkraftwagen gelten die Vorschriften des AETR innerhalb der EU und des EWRs trotzdem.
Zu den Mitgliedsstaaten des AETR zählen: alle EU-Staaten, Andorra, Aserbaidschan, Albanien, Armenien, Liechtenstein, Kasachstan, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Moldawien, Russische Föderation, San Marino, Norwegen, Serbien, Schweiz, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine und Weißrussland.
Es wird auch vorgeschrieben, dass jedes Fahrzeug über einen digitalen Tachographen verfügt. So kann bei Kontrollen festgestellt werden, ob sich der jeweilige Fahrer an die vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten hält und die wöchentliche Höchstlenkzeit von 56 Stunden nicht überschritten wurde.

Wo sind die Lenk- und Ruhezeiten geregelt?
In der Verordnung EG 561/2006 des Europäischen Parlaments sind die Lenkzeiten und Ruhezeiten geregelt. Die Verordnung ist seit Mitte März 2006 in Kraft.

Einbeziehung leichter Nutzfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:
Die Regelungen sehen unter anderem vor, dass auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotage-Beförderungen eingesetzt werden, ab dem Jahr 2026 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.

Urteil des Europäischen Gerichtshofes Az.: C-102/16 zur wöchentlichen Ruhezeit:
Ein LKW-Fahrer darf im Straßentransportsektor gemäß dem Urteil des EuGH vom Dezember 2017 die ihm zustehende regelmäßige Ruhezeit nicht in seinem Fahrzeug verbringen. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit hingegen darf unter bestimmten Voraussetzungen im Kraftfahrzeug eingelegt werden.




Hier finden Sie interessante Tipps und Infos zu den Arbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Tageslenkzeiten und Fahrtunterbrechungen:
Mobilitätspaket der EU - Die Regelungen sehen unter anderem vor, dass auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotage-Beförderungen eingesetzt werden, ab dem Jahr 2026 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.

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