Vollgutachten nach Wiederzulassung
 

Autozulassungen
Vollgutachten nach Wiederzulassung



Wer künftig seinen Pkw länger als 18 Monate stilllegt, benötigt für die Wiederzulassung keine Vollabnahme nach § 21 StVZO mehr. Möglich macht dies die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die seit 01. April 2007 in Kraft getreten ist.

Gemäß der neuen Verordnung ist ein derartiges Gutachten erst dann zu erstellen, wenn das abgemeldete Kraftfahrzeug aus dem zentralen Fahrzeugregister gelöscht wurde. Dies geschieht nach sieben Jahren und wenn für das unveränderte Fahrzeug keine gültige EU oder nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nachgewiesen werden kann.

Weiterhin notwendig für eine Wiederzulassung sind eine Hauptuntersuchung (HU), eine Abgasuntersuchung (AU), welche seit dem 01. Januar 2010 Bestandteil der Hauptuntersuchung ist oder gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP), wenn diese im Abmeldungszeitraum hätte durchgeführt werden müssen.

Weitere Informationen zur Autozulassung finden Sie hier: Fahrzeugzulassung





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