Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Totalschaden kann der Geschädigte das Fahrzeug z. B. an seine vertraute Werkstatt oder an einen angesehenen
Gebrauchtwagenhändler in seiner Region verkaufen, ohne vorher die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung darüber zu informieren oder zu fragen.
Die darf ihm nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwerthändlers entgegenhalten und damit die Schadenersatzansprüche um die Differenz zwischen dem
erzielten niedrigen Verkaufspreis und dem höheren Angebot kürzen (BGH, DAR 11/2005).