Die neue Feinstaubverordnung - Plakettenverordnung, auch sogenannte
"Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge"
wirft für uns alle viele Fragen auf.
Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen zur Feinstaubverordnung erläutert:
1. Zeitpunkt der Feinstaubplaketten-Einführung:
Seit 01. März 2007 gilt in Deutschland die "Plakettenverordnung" - die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge - in Kraft. Sie regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Pkw, Lkw und Bussen mit Feinstaubplaketten je nach Schadstoffgruppe; Diese Kennzeichnung ist erforderlich, um bei zu hohen Feinstaubbelastungen Fahrverbote aussprechen und umsetzen zu können. Besonders gekennzeichnete Verbotszonen dürfen dann nur durch Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Zulassung befahren werden.
2. Wie erkenne ich die Zonen der Fahrverbote?
Die einzelnen Umweltzonen werden mit Schildern gekennzeichnet. Unsere Auflistung der Zusatzschilder zeigt Ihnen die zur Zufahrt notwendigen Feinstaubplakettenfarben. Auch LKWs und Autos aus dem Ausland brauchen die entsprechenden Feinstaubplaketten.
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Zeichen 270.1
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Zeichen 270.2
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Beginn eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
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Ende eines Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
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Mit den Zeichen 270.1 und 270.2 werden die Grenzen einer Verkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1
Freistellung vom Verkehrsverbot nach
§ 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3. Wer ist vom Fahrverbot betroffen?
In den Umweltzonen, meist sind das Bereiche einer Stadt, die besonders stark mit Feinstaub belastet sind, dürfen nur noch Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 - 4 fahren. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 dürfen nicht mehr in den ausgewiesenen Umweltzonen fahren.
4. Gibt es auch Ausnahmen?
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach§ 40 Abs. 1 des Bundes-Emissionschutzgesetz auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Feinstaubplakette gekennzeichnet sind:
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mobile Maschinen und Geräte.
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Arbeitsmaschinen,
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land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
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zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
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Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,
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Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehinderten au s Weisverordnung im Schwerbe-hindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen,
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Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
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Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
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zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt.
5. Welche Feinstaubplakette bekommt mein Fahrzeug?
Eine Zuordnung wird aufgrund der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Schadstoff-Schlüsselnummer erfolgen. Die entsprechende Auflistung finden Sie
hier:
6. Wo erhalte ich die Feinstaubplakette?
Feinstaubplaketten gibt es bei den KFZ-Zulassungsbehörden und überall dort, wo eine Abgasunter- suchung (AU) durchgeführt werden kann, z.B. TÜV. Zudem können Sie die
Feinstaubplakette auch bequem über das Internet bestellen.
7. Was kosten die Feinstaubplaketten?
Die Gebühr liegt bei 5,-- Euro bis 10,-- Euro liegen. Nach Auffassung des ADAC sollten jedoch die Feinstaubplaketten kostenlos abgegeben bzw. verschickt werden, um die Halter von sauberen Fahrzeugen nicht zu bestrafen.
8. Wo müssen die Feinstaubplaketten angebracht werden?
Die Aufkleber müssen gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.
9. Muss die Feinstaubplaketten regelmäßig erneuert werden?
Die Feinstaubplaketten ist an das Kennzeichen gebunden. Sie muss also nur erneuert werden, wenn das Fahrzeug ein neues Kennzeichen, etwa bei Umzug oder Verkauf, bekommt.
10. Wie hoch ist die Strafe gegen den Feinstaubplaketten-Verstoß?
Wer ohne entsprechende Feinstaubplakette in eine Verbotszone einfährt, muss mit einem Bussgeld von 40,-- Euro rechnen und mit 1 Punkt in der Verkehrssünderkartei.
11. In welchen Städten bestehen Fahrverbote bzw. sind geplant?
Viele Städte stellten Ihre Umweltzonen scharf. Die aktuelle Auflistung der bestehenden und geplanten
Umweltzonen finden Sie hier.
12. Tabellen: Hier finden Sie die übersichtliche Auflistung in Tabellenform
Plakettenzuordnung für PKW´s und Wohnmobile/Nutzfahrzeuge bis zu 2,8 to zGG
| Schadstoffgruppe / Feinstaubplakette
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Zugeordnete Emissionsschlüsselnummern für Pkw
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| Benziner
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Diesel
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Diesel m. Partikelfilter
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Schadstoffgruppe 1
Keine Plakette
Pkw mit Ottomotor ohne geregeltem Katalysator bzw. geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII StVZO
Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 1 oder schlechter
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0 bis 13, 15, 17, 77, 88, 98
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0 bis 24, 34, 40, 77, 88, 98
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Schadstoffgruppe 2
Rote Plakette
Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 2
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25 bis 29, 35, 41, 71
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Schadstoffgruppe 3
Gelbe Plakette:
Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 3. Diesel Pkw mit Nachrustung entsprechend PM1 (Pkw kleiner gleich 2.500 kg zGG)
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30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
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PM1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 29, 34, 35, 40, 41, 71, 77
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Schadstoffgruppe 4
Grüne Plakette:
Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 4
Diesel- Pkw mit Nachrüstung entsprechend PM1 (Pkw > 2.500 zGG), PM2, PM3 und PM4
Diesel-Pkw mit Partikelemissionen unter 5 mg/km (Vorschlag für Euro-5), entspricht PM5
Pkw mit Ottomotor und geregeltem Katalysator (ab Abgasrichtlinie 91/441/EWG)
Kfz ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzelle
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14, 16, 18 bis 70, 71 bis 75
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32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75
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PM1: 49 bis 52
PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70
PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66
PM4
PM5
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Feinstaubplaketten-Zuordnung für Wohnmobile/Nutzfahrzeuge über 2,8 to zGG
| Schadstoffgruppe / Feinstaubplaketten
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Zugeordnete Emissions- schlüsselnummern für
- Nutzfahrzeuge Klasse N
- Pkw mit mehr als 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz (Klasse M2 u. M3)
- Wohnmobile über 2,8 t zGG
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| Benziner
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Diesel
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Schadstoffgruppe 2
Rote Plakette
Euro 2
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20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
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Schadstoffgruppe 3
Gelbe Plakette:
Euro 3.
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34, 44, 54, 70, 71
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Schadstoffgruppe 4
Grüne Plakette:
Euro 4, Euro 5, EEV
Kfz ohne Verbrennungsmotor
(z.B. Elektromotor, Brennstoffzelle)
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30 bis 55, 60, 61
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35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91
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Fahrzeuge mit nicht aufgeführten Schlüsselnummern erhalten keine Feinstaubplakette
Erläuterungen zu den Partikelminderungsstufen:
PM1 ist für die Nachrüstung von Euro-1- und Euro-2-Diesel-Pkw vorgesehen. Diese Fahrzeuge halten nach geltendem Recht lediglich einen Grenzwert für die Partikelmasse von 0,18 g/km bzw. 0,08 g/km ein. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der für Euro-3-Diesel-Pkw geltende Grenzwert von 0,05 g/km erreicht werden.
PM2 ist für die Nachrüstung von Euro-3-Diesel-Pkw vorgesehen. Hier gilt ein Grenzwert von 0,05 g/km. Durch Nachrüstung eines Partikelfilters muss der für Euro-4-Diesel-Pkw geltende Grenzwert von 0,025 g/km erreicht werden.
PM3 ist auf die Nachrüstung von ab Werk nicht vorbereiteten Euro-4-Diesel-Pkw abgestellt. Sie halten nach geltendem Recht lediglich einen Grenzwert von 0,025 g/km ein. Bei Nachrüstung eines Partikelfilters muss der halbierte Euro-4-Grenzwert von 0,0125 g/km erreicht werden.
PM4 greift auf den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen PMGrenzwert von 0,005 g/km zurück. Diese Stufe wurde für die Nachrüstung von im Verkehr befindlichen Euro- 4-Diesel-Pkw geschaffen, die bereits ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber wegen fehlender Produktionskapazitäten nicht bereits mit so genannten "geregelten Partikelfiltern" ausgerüstet werden konnten, die eine Minderungsrate von mehr als 90 Prozent erreichen.
PM5 gilt für Euro-3- und Euro-4-Diesel-Pkw, die ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen wurden/werden, anstelle eines PM-Grenzwertes von 0,050 bzw. 0,025 g/km den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5 vorgeschriebenen PM-Grenzwert von 0,005 g/km einhalten.
Erläuterung Ihrer Emissions-Schlüsselnummer:
(Ub)