Lkw-Maut
 

LKW Autobahnmaut - Mautberechnung


5. Mauthöhe

Die Höhe der Maut richtet sich nach der Schadstoffklasse, der Achszahl des Lkw und der Länge der mautpflichtigen Strecke. Zuerst wird jedes Fahrzeug auf Grund seiner Schadstoffklasse den vier Kategorien A, B, C oder D zugeordnet.
Diese Gebührenordnung nach Schadstoffklassen belohnt unter anderem Lkw-Eigentümer oder Lkw-Halter, die bei ihren Fahrzeugen auf hohe Umweltstandards setzen. Die Eingabe der Schadstoffklassen liegt in Verantwortung der Nutzer; Die Nutzer sind verpflichtet, sich selbst korrekt zu deklarieren.

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Schadstoffklassen gemäß Mauthöheverordnung

1.Okt.2006 bis 31.Dez.2008
Ab 01.Jan.2009 bis 31.Dez.2010
Kategorie A
S5 und EEV Klasse 1
EEV Klasse 1 und S5
Kategorie B
S4 und S3
S4 und S3 mit Partikelminderungsfilter Klasse 2, 3 oder 4
Kategorie C
S2, S1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse angehören
S3 und S2 mit Partikelminderungsfilter Klasse 1, 2, 3 oder 4
Kategorie D
-
S3 und S1 und Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse angehören

Mauttarife

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis zu drei Achsen*
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen*
Kategorie A
0,141 Euro
0,155 Euro
Kategorie B
0,169 Euro
0,183 Euro
Kategorie C
0,190 Euro
0,204 Euro
Kategorie D
0,274 Euro
0,288 Euro

Mautsätze pro Kilometer ab 01. Januar 2011
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
bis zu drei Achsen *
vier oder mehr Achsen *
Kategorie A
0,140 Euro
0,154 Euro
Kategorie B
0,168 Euro
0,182 Euro
Kategorie C
0,210 Euro
0,224 Euro
Kategorie D
0,273 Euro
0,287 Euro

* Die Tandemachse zählt als zwei Achsen, die Tridemachse zählt als drei Achsen. Lift- und Hubachsen werden stets berücksichtigt, unabhängig davon, ob eine Fahrzeugachse während der Beförderung beansprucht oder hochgefahren ist, also keinen Fahrbahnkontakt hat. Der Mautpflichtige ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen (§ 5 ABMG i.V.m.§ 7 Lkw-MautV). Bei allen in Deutschland zugelassenen Lkws kann die Schadstoffklasse insbesondere durch den Fahrzugschein oder Kraftfahrzeugsteuerbescheid nachgewiesen werden (Lkw-MautV).


Bei nicht in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen gelten zeitlich abgestufte Vermutungs-regeln, wenn die Schadstoffklasse nicht auf andere Weise, insbesondere durch Unterlagen über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen im CEMT**-Verkehr, nachgewiesen werden kann ($ 9 Lkw-MautV). Der Mautpflichtige trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle mauterheblichen Tatsachen. Ein Verstoß gegen die Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt.


Infos und Antrag zur Mautbefreiung lesen Sie hier
Alle Angaben ohne Gewähr



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