Lkw-Maut
 

Lkw Maut - Mautpflicht


2.Mautpflicht

Auf bundesdeutschen Autobahnen wird seit dem 1. Januar 2005 eine streckenbezogene Maut für alle Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen erhoben. Die rechtliche Basis sind das Mautgesetz (ABMG, Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge, in Kraft getreten am 12. April 2002, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2004; BGBI. I 2004, S. 3122 bis 3126) sowie zwei Verordnungen zur Maut (Mauthöheverordnung - Maut HV; BGBI. I 2003, S. 1003 bis 1005). Die Mautpflicht gilt grundsätzlich auf allen Bundesautobahnen (Ausnahmen siehe § 1 Abs. 3 ABMG) einschließlich der Tank- und Rastanlagen und beginnt mit der Auffahrt auf die Bundesautobahn.

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2.1 Bestimmungen zur Mautpflicht
2.1.1 Mautpflichtige Fahrzeuge

Mautpflichtig sind alle schweren Nutzfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens zwölf Tonnen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind. Dabei müssen alle Nutzer der deutschen Autobahnen für die zurückgelegte Strecke zahlen - unabhängig von ihrem Herkunftsland. Einzelheiten zur Berechnung des zulässigen Gesamtgewichtes finden Sie in § 34 StVZO.

2.1.2 Mautbefreite Fahrzeuge

Ausgenommen von der Mautpflicht sind nach § 1 Abs. 2 ABMG folgende Fahrzeuge:

  1. Kraftomnibusse
  2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes.
  3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und betriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
2.1.3 Mautpflichtiges Straßennetz

Die Mautpflicht gilt grundsätzlich auf allen Bundesautobahnen einschließlich Rastanlagen und beginnt mit der Auffahrt auf die Autobahn. Bundesautobahnen sind laut Gesetz alle zur Bundesautobahnen gewidmeten Bundesfernstraßen.

2.2 Zuständigkeiten der Beteiligten
2.2.1 Zuständigkeit innerhalb der Public-Private-Partnership:
         Bundesrepublik Deutschland und Toll Collect

In den Gesetzeswerken ist detailliert festgelegt, für welche Fahrzeuge auf welchen Autobahnen Maut zu zahlen ist, wie die Maut erhoben und wie die Einhaltung der Mautpflicht kontrolliert wird. Das Autobahnmautgesetz regelt auch, dass die Bundesregierung die Höhe der Mautsätze durch Rechtsverordnung festsetzen kann. Wie die Zuständigkeiten und Abläufe zur Kontrolle der Mautpflicht geregelt sind, entnehmen Sie bitte dem Kapitel "Kontrolle".
Toll Collect hat als privatrechtliches Unternehmen keinen Einfluss auf die Festlegung zu den Fahrzeugen, welche mautpflichtig oder von der Mautpflicht befreit sind. Die Entscheidung, welche Strecken der Mautpflicht unterliegen und inwiefern das Autobahnstreckennetz um einzelne Bundesstraßen ausgeweitet werden soll, liegt ebenenfalls nicht in der Zuständigkeit von Toll Collect. Auch die Frage, wie hoch die Mautsätze sind und welche Schadstoffklassen definiert sind, sind durch die Bundesregierung umgesetzt.

2.2.2 Zuständigkeit für Kontrolle und Bußgeldverfahren: BAG

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ist zuständig, Verstöße gegen die Mautpflicht zu ahnden. Wenn festgestellt wurde, dass für einen mautpflichtigen Lkw die Maut für eine gefahrene Strecke nicht entrichtet wurde, wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben. Außerdem kann ein Bußgeld verhängt werden. Ist es nicht möglich, die tatsächliche Wegstrecke festzustellen, wird pauschal eine Wegstrecke von 500 Kilometern nach erhoben. Bei der Kontrolle hält das BAG die erforderlichen Eingabedaten, wie Kfz-Kennzeichen oder Mautsätze fest. Anschließend leitet das BAG ein Bußgeldverfahren ein. Bußgelder können bis zu 20.000 Euro betragen, bei Regelverstößen liegen die Bußgelder zwischen 100 und 400 Euro.

2.2.3 Zuständigkeit für Straßennetz: BAST

Die Zuständigkeit für das mautpflichtige Straßennetz liegt in den Händen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST). In der Verantwortung der BAST wurden beispielsweise die Streckenabschnitte vermessen und deren Länge zur Mauterhebung festlegen. Auch die permanente Aktualisierung des Streckennetzes fällt in die Zuständigkeit der BAST. Im Internet finden Sie das jeweils aktuelle mautpflichtige Straßennetz unter www.mauttabelle.de in verschiedenen Dateiformaten.

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Infos und Antrag zur Mautbefreiung lesen Sie hier
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