Fahrerlaubnisklassen
 

Führerscheinklassen alt neu im Vergleich


Hier finden Sie die Führerscheinklassen alt neu im Vergleich. Während es früher fünf Fahrerlaubnisklassen (1, 2, 3, 4 und 5) gab, gibt es seit 2013 sieben neue Klassen.


Die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die sich an der 3. EG-Führerscheinrichtlinie orientiert, trat am 19. Januar 2013 in Kraft. Betroffen von den Neuregelungen und Änderungen ist die Fahrerlaubnis der PKW Klassen BE, B96, der Motorradklassen AM (ersetzte S und M), A1, A2, der LKW-Klasse C1E und den Bus-Klassen D und D1.

In unserer Übersicht finden Sie die Führerscheinklassen gültig bis zum 18. Januar 2013 sowie die Fahrerlaubnisklassen alt und neu im Vergleich:

PKW-Klassen

Führerscheinklasse B:
Beinhaltet M,S,L
Eintrittsalter ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich dem Fahrer, (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt).

Führerscheinklasse BE:
nur mit Klasse B
Eintrittsalter ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

Führerscheinklasse S:
Eintrittsalter ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kleinkraftfahrzeuge (Quads, Microcars oder Trikes) mit einer durch die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3.

Mit der alten Fahrerlaubnisklasse 3
  • bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C1, C1E, S, M und L erteilt.
  • dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht).
  • erhalten Sie die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag und auch nur, wenn Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.
Sie müssen Ihren Führerschein vor Ihrem 50. Geburtstag in die LKW-Klasse CE umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche und augenärztliche Bescheinigung.

BUS-Klassen

Führerscheinklasse D:
Beinhaltet D1
nur mit Klasse B
Eintrittsalter ab 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, zur Personenbeförderung mit mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse mit mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Nach jeweils 5 Jahren ist eine ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten notwendig.

Führerscheinklasse DE:
Beinhaltet BE,D1E,C1E ( sofern Klasse C1 vorhanden )
nur mit Klasse D
Eintrittsalter ab 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässige Gesamtmasse. Nach jeweils 5 Jahren ist eine ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten notwendig.

Führerscheinklasse D1:
Beinhaltet -
nur mit Klasse B
Eintrittsalter ab 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten erforderlich.

Führerscheinklasse D1E:
Beinhaltet BE,C1E ( sofern Klasse C1 vorhanden )
nur mit Klasse D1
Eintrittsalter ab 18 Jahre/ ab 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Nach jeweils 5 Jahren wird eine ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten erforderlich.

Mindestalter bezogen auf die Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder vergleichbare Berufe:
Die Fahrerlaubnisbehörde kann beim Mindestalter auch Ausnahmen zulassen, so dass das Mindestalter bezogen auf die Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer (Busfahrer) oder vergleichbare Berufe bei 18. Jahren liegt. Es gibt den Modellversuch Berufskraftfahrer ab 18 Jahre. Hier werden Busfahrer/-innen in ganz Deutschland im Rahmen einer 3-jährigen dualen Lehre zum Berufskraftfahrer (Fachrichtung Bus) ausgebildet und erwerben bereits mit 18 Jahren den Busführerschein. Der Führerschein ist begrenzt auf den Linienverkehr bis 50 Kilometer.

LKW-Klassen

Führerscheinklasse C:
Beinhaltet C1
nur mit Klasse B
Eintrittsalter ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg und mit nicht mehr als neun Sitzplätzen, einschließlich dem Fahrer (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg). Kraftomnibusse im Inland über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ohne Fahrgäste - gegebenenfalls mit Anhänger -, nur zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließende erneute ärztliche Untersuchung.

Führerscheinklasse CE:
Beinhaltet BE,C1E,T
nur mit Klasse C
Eintrittsalter ab 18 Jahre/ ab 21 Jahre
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

Führerscheinklasse C1:
nur mit Klasse B
Eintrittsalter ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz ( auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg).
Befristung der Besitzdauer: Unbefristete Gültigkeit.

Führerscheinklasse C1E:
Beinhaltet BE
nur mit Klasse C1
Eintrittsalter ab 18 Jahre
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Befristung der Besitzdauer: Unbefristete Gültigkeit.

Motorrad-Klassen

Führerscheinklasse A:
Beinhaltet A1,M
Klasse A beschränkt (gültig für mittelschwere Krafträder) ab 18 Jahre und Klasse A unbeschränkt (gültig für schwere Krafträder) ab 25 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Krafträder(Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt berechtigt nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung. Dies gilt nicht, wenn der Bewerber bei der Erteilung der Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Führerscheinklasse A1:
Beinhaltet M
Eintrittsalter ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 cm 3 und nicht mehr als 11 KW Motorleistung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Leichtkrafträder mit höchstens 80 km/h gefahren werden. Leichtkrafträder mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Führerscheinklasse M:
Eintrittsalter ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 ) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3 die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)
Ausnahmen der Klasse M:
  • Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofa auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
  • Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum Führen eines Mofas ebenfalls keine Prüfbescheinigung
Als Kleinkrafträder gelten auch
  • Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
  • Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Was dürfen Sie mit der Führerscheinklasse 3 fahren?
Mit der alten Fahrerlaubnisklasse 3 können Sie, wenn Sie
  • Ihren Führerschein vor dem 01. April 1980 erhalten haben:
  • Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 cm3 Hubraum, 11 kW Nennleistung). Bei Umtausch Ihres Führerscheins bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
  • Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis nach dem 31. März 1980 erhalten,
  • dürfen Sie mit Ihren Führerschein nachfolgende Fahrzeuge fahren:
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der ehemaligen DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)
  • Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h

Sonder-Klassen

Führerscheinklasse L:
Eintrittsalter ab 16 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h und Kombinationen aus diesen KFZ und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und sofern die durch die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h in der durch § 58 der StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind sowie selbstfahrende Stapler, Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen und Flurförderzeuge mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Führerscheinklasse T:
Beinhaltet M,S,L
Eintrittsalter ab 16/18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Zugmaschinen mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit bis zu 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen L und T fallen:
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Tierzucht, Tierhaltung, Jagd, Imkerei, sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende
  • Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von KFZ, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
  • Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
  • Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
  • Böschungs-, Friedhofs- und Landschafts-, Park- oder Gartenpflege sowie Winterdienst.
  • Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.

Welche Fahrzeuge darf ich mit welchen Führerscheinklassen fahren?
Die folgenden Klassen berechtigen:
  • Führerscheinklasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M.
  • Führerscheinklasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M und L.
  • Führerscheinklasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1.
  • Führerscheinklasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
  • Führerscheinklasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
  • Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M, S und L.
  • Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibuse, gegebenenfalls mit Anhänger, mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.

Wie heißen die Führerscheinklassen?
Führerscheinklassen-Vergleich neu und alt:

Führ­er­schein­klas­se alt Führ­er­schein­klas­se neu Zu­satz
1 A un­be­schrä­nkt, A1, M, L Führ­er­schein vor dem 01.01.1989 er­wor­ben
zu­sätz­lich Klasse S
1a A be­schrä­nkt, A1, M, L Führ­er­schein vor dem 01.01.1989 er­wor­ben
zu­sätz­lich Klasse S
1b A1, M, L Führ­er­schein vor dem 01.01.1989 er­wor­ben
zu­sätz­lich Klasse S
2 B, BE, C, CE, C1, C1E, M, S, L, T Klasse CE und C be­fristet bis zum 50. Lebens­jahr
3 B, BE, C1, C1E, M, S, L Klasse C1 und C1E un­be­fris­tete Gül­tig­keit
auf An­trag: Klas­se CE mit Be­schränk­ung auf 3-achs­ige Züge bis 18,5 t zGG bis zum 50. Lebens­jahr
auf An­trag: Klas­se T für in der Land­wirt­schaft tä­tige Per­sonen
Führ­er­schein vor dem 01.04.1980 er­wor­ben: zu­sätz­lich Klasse A1
4 M, L Führ­er­schein vor dem 01.04.1980 er­wor­ben
zu­sätz­lich Klasse A1
Führ­er­schein vor dem 01.01.1989 er­wor­ben
zu­sätz­lich Klasse S
5 L Führ­er­schein vor dem 01.04.1980 er­wor­ben
zu­sätz­lich Klasse M
FE KOM D, DE, D1, D1E FE KOM = Die Fahr­er­laub­nis zur Fahr­gast­be­för­der­ung in Omni­bussen

In Deutschland haben nachfolgende Fahrerlaubnisklassen Gültigkeit seit 19. Januar 2013:
Mofa-Prüfung
Das Mindestalter liegt bei 15 Jahren. Gültig für Kleinkrafträder bis 25 km/h.

PKW Führerscheinklassen
B, BE, B96, B196 und BF17

LKW Führerscheinklassen
C, C1, CE und C1E

Bus-Führerscheinklassen
D, DE, D1 und D1E

Krafträder-Führerscheinklassen
AM, A, A1 und A2

Fahrerlaubnisklasse L
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Gültig für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger bis 25 km/h), Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h (und Anhänger).

Klasse T (beinhaltete früher die Klassen M,S,L)
Das Mindestalter liegt hier bei 16 Jahren. Gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (jeweils mit Anhänger).

Führerscheinumtausch:
Führerschein-Umtauschpflicht ab 2024 / 2025 - Liegt das Geburtsjahr des Führerscheininhabers zwischen 1965 bis 1970 und handelt es sich noch um einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein, muss das Dokument bis zum 19. Januar 2024 in einen Scheckkarten-Führerschein umgetauscht werden. Im Jahr 2025 sind die Jahrgänge 1971 und jünger dran. Die neuen EU-Führerscheine müssen nach jeweils 15 Jahren erneuert werden. Die Verlängerung erfolgt bei Motorrad- und Autofahrern ohne Prüfungen.

Führerscheinumtausch seit 2023 - Liegt das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers zwischen 1959 bis 1964 und handelt es sich noch um einen rosa oder grauen Führerschein, musste das Dokument bis zum 19. Januar 2023 in einen fälschungssicheren EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Für den Motorradführerschein gelten dieselben Umtauschfristen wie beim Autoführerschein. Motorrad- und PKW-Führerschein werden ohne Prüfung umgetauscht. Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Man benötigt dazu den alten Führerschein, den Personalausweis und ein neues Passbild.

Rückblick:
Seit 01. Oktober 2022 gilt ein neuer amtlicher Fragebogen für die Theorieprüfung:
Die Zusammenfassung des amtlichen Fragekatalogs für die theoretische Führerscheinprüfung wurde im Oktober 2022 geändert. Demnach gibt es über alle Führerscheinklassen verteilt neue bzw. überarbeitete Fragen.

Seit Juli 2021 gemäß der Verordnung zur Änderung der FeV - Änderung des Mindestalters - Paragraf 10 Abs. 1 Satz 1 lfd. Nr. 1:
Die Verordnung über die Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb des Rollerführerscheins von 16 auf 15 Jahre ist seit Juli 2021 in Kraft. In ganz Deutschland kann nun der Mopedführerschein der Klasse AM mit 15 Jahren erworben werden.

In Deutschland hatten nachfolgende Fahrerlaubnisklassen Gültigkeit bis zum 18. Januar 2013:
Führerscheinklasse S (von 01. Februar 2005 bis 18. Januar 2013 )
Das Mindestalter liegt bei 16 Jahren. Gültig für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 4 kW (bis 350 kg) und dreirädrige Kleinkrafträder bis 50 cm3 (bis 45 km/h).
Klasse M (von 01. Februar 2005 bis 18. Januar 2013 )
Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Gültig für Fahrräder mit Hilfsmotor und zweirädrige Kleinkrafträder bis 50 cm3 (bis 45 km/h).
Führerscheinklassen alt und neu - Die Fahrerlaubnisklasse AM wurde neu eingeführt, welche einen Ersatz für die früheren Klassen M und S darstellt.

Tipps und Berichte zum Thema Führerschein:
Neue Führerscheinrichtlinie - Die Europäische Union arbeitet an neuen Führerschein-Vorgaben. Die vierte Führerscheinrichtlinie verfolgt grundsätzlich das Ziel, die Verkehrssicherheit in der EU zu verbessern.

Weitere Infos aus unserem News-Archiv, die Sie auch interessieren könnten:
Führerscheinklassen AM - Der elektrische Renault Twizy 45 findet mit lediglich 2,3 Meter Länge und 1,2 Meter Breite auch in der engsten Lücke noch einen Parkplatz. Der Elektro-Zweisitzer kann mit dem Führerschein der Klasse AM schon ab 15 Jahren gefahren werden. Auch ein Traktorführerschein (T-Führerschein) berechtigt dazu.
Mietwagenbuchung im Ausland - Am Zielort holen Urlauber den Pkw am besten zu den regulären Öffnungszeiten ab. Stationen an Bahnhäfen oder Flughäfen verlangen üblicherweise eine zusätzliche Bereitstellungsgebühr. Vorlegen muss man den so genannten Voucher, seinen Führerschein und eine Kreditkarte.
Was ändert sich bei der Führerscheinprüfung? - Ab 01. Oktober 2022 müssen sich Fahrschülerinnen und Fahrschüler auf einen neuen amtlichen Fragekatalog einstellen. Betroffen sind die Führerscheinklassen B, C, D, L, T, A, AM sowie die Fahrzeugklasse Mofa.
Peugeot Pulsion mit neuem Euro-5-Motor - Der Hersteller Peugeot Motocycles hat die Markteinführung des neuen Roller Pulsion angekündigt, damit ist das 125er-Sortiment der französischen Fahrzeugmake für das Modelljahr 2022 komplett. In Deutschland wurde das Segment der 125er-Klasse durch die Führerscheinerweiterung namens B196 angekurbelt.
Führerscheinklassen Voraussetzungen - Neues Mindestalter für die Führerscheinklasse AM. Gemäß geänderter Fahrerlaubnisverordnung, kurz FeV, kann der Mopedführerschein der Klasse AM ab sofort in ganz Deutschland bereits mit 15 Jahren erworben werden. Die einzelnen Bundesländer hatten bislang die Möglichkeit, das Mindestalter für die Klasse AM freiwillig von 16 auf 15 Jahre herabzusetzen.
B196 Führerschein - Autofahrerinnen und Autofahrer können seit kurzem mit dem B196-Schein vergleichsweise einfach auch 125er Leichtkrafträder (Motorräder, Roller) fahren. Wer seit mindestens fünf Jahren die Führerschein Klasse B besitzt, mindestens 25 Jahre alt ist und eine theoretische und praktische Schulung von mindestens 13,5 Zeitstunden absolviert hat, kann in den Sattel einer 125er steigen. Aber erst, nachdem im Führerschein die Berechtigung mit der Schlüsselzahl 196 eingetragen wurde.
Ab Anfang 2021 gilt die „Optimierte Praktische Fahrerlaubnisprüfung", kurz OPFEP - Die OPFEP soll unter anderen dazu beitragen, das hohe Unfallrisiko von Fahranfängern zu vermindern. In etwa 9.000 Prüfungen wurde die OPFEP wissenschaftlich untersucht und getestet. Alle erforderlichen theoretischen und konzeptionellen Arbeiten des Messverfahrens wurde geprüft und abgeschlossen. Dazu gehörten sowohl die Fertigstellung des Fahraufgabenkatalogs für alle Fahrerlaubnisklassen als auch die Programmierung eines elektronischen Prüfprotokolls (e-Prüfprotokoll).
Führerschein-Anforderungen für Elektrozweiräder - Was ist der Unterschied zwischen E-Bike, Pedelec oder S-Pedelec? S-Pedelecs entsprechen technisch den Pedelecs, der E-Motor regelt allerdings erst bei 45 km/h ab. Für das Fahren wird ein Führerschein Klasse AM beziehungsweise eine Fahrerlaubnis der alten Führerscheinklasse 3 benötigt. Bei Pedelecs werden weder ein Versicherungskennzeichen noch ein Führerschein benötigt. Für E-Bikes gelten in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit besondere Führerschein-Anforderungen.
Führerscheinklassen 2020 - Das Fahren von leichten Motorrädern der 125er-Klasse ist seit Anfang 2020 unter bestimmten Bedingungen auch mit dem Autoführerschein möglich.
Geänderte FeV zum Umtausch vor dem 19.01.2013 ausgestellter Führerscheine - Die EU will bis 2033 eine einheitliche Fahrerlaubnis für alle Bürger einführen. Deshalb müssen in Deutschland circa 43 Mio. Führerscheine umgetauscht werden. Nach der Anlage 8d der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt nun die FeV Anlage 8e. Mit der Änderung in § 4 Absatz 2 Satz 2 FeV wird klargestellt, dass nicht nur ein Führerschein, sondern ein gültiger Führerschein mitzuführen ist. Graue oder rosafarbene PKW-Führerscheine sowie Scheckkartenführerscheine müssen nun stufenweise umgetauscht werden. Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen.
Fahrtauglichkeitsuntersuchung - Wer als Berufskraftfahrer Bus oder Lastwagen fährt, muss sich ab dem 50. Lebensjahr regelmäßig ärztlich untersuchen lassen, denn der Führerschein der Klassen C oder D wird nur bei bestandener Untersuchung verlängert.
Anhängerführerschein B96 - Bis ein Boot auf dem Wasser ist, muss ein Bootsbesitzer eine Menge beachten, vom passenden Trailer bis zur ausreichenden Anhängelast des Zugwagens. Auch stellt sich die Frage, ob die Fahrerlaubnis ausreicht ist oder ob man einen Bootsanhänger-Führerschein benötigt? Mit dem Pkw-Führerschein dürfen seit 1999 nur noch Gespanne mit einer zGM von 3,5 t gefahren werden, wobei der Anhänger selbst eine zGM von bis zu 750 kg haben darf. Wenn Sie noch einen alten Führerschein der Klasse 3 besitzen oder diesen auf das neue Scheckkartenformat umschreiben lassen haben, dürfen Sie Anhänger bis 3,5 t ziehen.
Großtransporter - Für den Iveco Daily mit 7 Tonnen Gesamtgewicht und eine Anhängelast von 3,5 Tonnen braucht man schon den passenden Führerschein. Der Iveco Großtransporter verlangt nach der Fahrerlaubnis C1, mit Anhänger muss es der C1E-Führerschein sein, wenn das Gesamtzuggewicht unter 12 Tonnen bleibt.
Ausland bremst Führerscheinneulinge - In vielen europäischen Ländern gelten für Fahranfänger, die ihren Führerschein noch keine drei Jahre lang besitzen, strenge Regelungen, vor allem bei Geschwindigkeits- und Alkoholverstößen.
Alte Führerscheine sollen verschwinden - In der EU gibt es aktuell über 100 verschiedene Führerschein-Dokumente. Die alten Führerscheine werden nun stufenweise gegen Plastik-Karten eingetauscht. Die ersten alten Dokumente verlieren bereits 2021 ihre Gültigkeit.
Führerschein im Ausland gestohlen oder verloren - Betroffene können einen Ersatzführerschein nur nach Rückkehr aus dem Ausland beantragen. Bei Verlust oder Diebstahl erteilt die deutsche Behörde einen vorläufigen Führerschein (Übergangsführerschein). Dieser ist bis zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Kartenführerscheins) gültig.
Erster Vierrad-Roller geht an den Start - Der Quadro4 darf mit der Führerschein-Klasse B gefahren werden, sofern der Autoführerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde.
KTM Freeride E-SM - bei 15 PS genügt sogar der A1 Führerschein.
Neue Alkoven-Baureihe - Die Führerscheinklasse B genügt für das neue familientaugliche Alkoven-Fahrzeug.
Elektro-Roller wird im Stehen und nur auf der Straße gefahren - Für den dreirädrigen Trikke ist der Führerschein der Klasse AM erforderlich.
Führerscheintest - von der Praxis bis zur Theorie.
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Führerschein für illegale Einwanderer.
Was darf man mit dem alten Führerschein Klasse B fahren? - Neuregelungen für den Führerschein ab 2013 treten in Kraft. Dreirädrige Kraftfahrzeuge sind nun nicht mehr dem Pkw-Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B, sondern den Motorradklassen zugeordnet. Die Klasse A1 berechtigt so auch zum Führen von dreirädrigen Kfz bis 15 kW / 20 PS. Leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Wer allerdings den Autoführerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erworben hat, darf auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) fahren.
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