Durch das Gesetz soll die umweltgerechte Verwertung ausgedienter Kraftfahrzeuge sichergestellt werden. PKW ("Fahrzeuge mit bis zu acht Sitzplätzen plus Fahrersitz"), Kfz zur Güterbeförderung bis 3,5 t und dreirädrige Kfz (jedoch nicht dreirädrige Krafträder) unterliegen bereits dieser Vorschrift. Für Neufahrzeuge ab dem 1.7.2002 ist die Rücknahme durch den Hersteller grundsätzlich kostenlos, ab dem 1.1.2007 gilt dies auch für Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2002 zugelassen wurden.
Wird also ein Fahrzeug verschrottet (verwertet) muss der Zulassungsbehörde immer ein entsprechender Verwertungsnachweis vorgelegt werden. Also auch dann, wenn das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wurde und erst später um Verwerter gegeben wird. Ausgestellt wird dieser Nachweis von einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle (oft schon Ihr Autohändler).
Wird ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug nicht verschrottet, sondern erst mal gelagert, dann muss eine formlose Verbleibserklärung bei der Zulassungsbehörde abgegeben werden. Dies gilt auch für stillgelegte Fahrzeuge, die z.B. ins Ausland verkauft werden.
Wichtig:
Wird die Verwertungserklärung nicht vorgelegt, oder wird ein "herrenloses" Fahrzeug aufgefunden, ermitteln Polizei bzw. Landratsamt gegen den letzten bekannten Fahrzeughalter. Dieser kann dann sogar einen Bußgeldbescheid erhalten. Eine Veräußerungsmitteilung ersetzt die Vorlage einer Verwertungserklärung nicht!
Für die unentgeltliche Rücknahme durch den Hersteller gilt:
das Fahrzeug darf nicht ausgeschlachtet sein, es muss zuletzt in Deutschland und länger als einen Monat vor seiner Stilllegung zugelassen gewesen sein, es muss sich um ein serienmäßiges Fahrzeug handeln, es dürfen keine Abfälle im Fahrzeug sein und der Fahrzeugbrief ist mit abzugeben.
Was ist zu tun bei einer endgültigen Abmeldung?
Sie können bei der Zulassungsstelle die formlose Verbleibserklärung gleich abgeben oder den Verwertungsnachweis vorlegen. Legen Sie den Verwertungsnachweis später vor, dann wir Ihnen eine höhere Gebühr in Rechnung gestellt.
Was ist zu tun bei einer vorübergehenden Abmeldung?
Wenn Sie oder ein Käufer das Fahrzeug innerhalb von 18 Monaten nach der vorübergehenden Stilllegung wieder zulassen: Nichts! Wird das Fahrzeug aber innerhalb dieses Zeitraums verschrottet, müssen Sie der Zulassungsbehörde den Verwertungnachweis vorlegen. Ansonsten muss die Zulassungsbehörde leider gegen Sie ein Bußgeldverfahren einleiten.
Beachten Sie bitte unbedingt aber auch, dass Sie einen Verkauf (Veräußerung) des Fahrzeugs immer an die Zulassungsbehörde melden müssen.