Bußgelder für falsches Parken und Halten
Falschparken kann teuer werden. In unserem Bußgeldkatalog finden Sie die wichtigsten Bussgelder für Falschparker.
| Verwarnungsgelder für falsches Halten und Parken | ||||
| Verwarnungsgeld | ||||
| Grundtatbestand | mit Behinderung | |||
| Unzulässig gehalten in den Fällen zu 1) | 10 | 10 | ||
| • in "zweiter Reihe" | 15 | 20 | ||
| Unzulässig geparkt in den Fällen zu 1) oder auf Geh- und Radwegen | 15 | 25 | ||
| • länger als 1 Stunde | 25 | 35 | ||
| Unzulässig geparkt in den Fällen zu 2) | 10 | 15 | ||
| • länger als 3 Stunden | 20 | 30 | ||
| An abgelaufener Parkuhr , ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder mit Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt | ||||
| • bis zu 30 Minuten | 5 | - | ||
| • bis zu 1 Stunde | 10 | - | ||
| • bis zu 2 Stunden | 15 | - | ||
| • bis zu 3 Stunden | 20 | - | ||
| • länger als 3 Stunden | 25 | - | ||
| Vor oder in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt | 35 | - |
| Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 35 | - |
| Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten | 20 | 30 |
| • geparkt | 25 | 35 |
| Nicht platzsparend gehalten oder geparkt | 10 | - |
| Zu beachten: Wer sein Fahrzeug verlässt oder wer länger als 3 Minuten hält, der parkt. | ||
| 1. soweit es verboten ist durch die Zeichen Halteverbot, Parkverbot an engen und an unübersichtlichen Stellen; im Bereich von scharfen Kurven; auf Beschleunigungs- und auf Verzögerungsstreifen; auf Fußgängerüberwegen sowie bis 5 Meter davor; auf Bahnübergängen; bis zu 10 Meter vor Lichtzeichen und den Zeichen Andreaskreuz, Vorfahrtachen, Stoppschild , wenn diese dadurch verdeckt werden 2. soweit es verboten ist durch die Zeichen Vorfahrtachtenschild (außerhalb von Ortschaften); vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten; wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert; vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber; vor Bordsteinabsenkungen; bis zu je 15 Meter vor und hinter Zeichen Bushaltestellen ; vor und hinter dem Andreaskreuz und an Ortsschildern innerorts bis zu je 5 Meter, außerorts bis zu je 50 Meter | ||
| Quelle: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), alle Angaben ohne Gewähr | ||


